Statuten
Beiblatt 1 in der Fassung vom 20. Mai 2013
Anmerkungen:
- Die in Kursiv gedruckten Teile des nachfolgenden Wortlautes der Satzung sind, ebenso wie die Anlagen, nicht Bestandteil der Satzung in der Fassung vom 31. Mai 1993.
- Bei Unklarheiten oder in Zweifelsfällen entscheidet die Urschrift der Satzung mit den acht Originalunterschriften in blauer Farbe letztinstanzlich.
- Anlage 1 und 2 entsprechen dem Sachstand vom 20. Mai 2013. Die Satzung vom 31. Mai 1993 wurde dabei unverändert übernommen, auszutauschen sind somit nur Blatt zwei und die Anlagen 1 und 2.
Vereinsgründung und Satzungsänderungen, Präambel
Satzung des Gebirgstrachtenvereins Jachenau, errichtet durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 31. Juli 1948, geändert bei den Mitgliederversammlungen am 8. Juni 1987, 31. Mai 1993, 20. Mai 2013.
Artikel 1
Name und Sitz des Vereins, sowie Gründungsdatum.
Der Verein nennt sich GEBIRGSTRACHTENVEREIN JACHENAU mit Sitz in Jachenau, gegründet am 31. Juli 1948.
Artikel II
Zweck und Ziele des Vereins und deren Verwirklichung, selbstlose Tätigkeit, Verwendung der finanziellen Mittel, Vermögensregelung bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszwecks.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke.
Zweck des Vereins ist Brauchtums- und Trachtenpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Tracht, bei Festlichkeiten bzw. Anlässen ähnlicher Art.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Vorstands- und Ausschussmitglieder können aber im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Pauschalen (§3 Nr. 26 EStG ff) begünstigt werden.
Arbeitslöhne, Fahrten mit dem Kfz für Vereinsangelegenheiten außerhalb des Ortes sowie Aufwandsentschädigungen können erstattet bzw. bezuschusst werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jachenau, für gemeinnützige Zwecke, besonders für die Brauchtumspflege.
Artikel III
Aufnahmemodalitäten und Voraussetzungen, Einspruchsmöglichkeit.
Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht normal in der Mitgliederversammlung bzw. am Jahrtag durch mündliche Willensbekundung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Bei Ablehnung kann von dem Beitrittswilligen die 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung gefordert werden. Als Mitglied kann jedes Manner oder Weiberleut‘ aufgenommen werden. Für die Aufnahme ist Voraussetzung mindestens 17 Jahre, älter oder wer im laufenden Kalenderjahr 17 wird.
Artikel IV
Vereinsorgane.
Vereinsorgane sind:
- Vorstand
- Vereinsausschuss
- Mitgliederversammlung
Artikel V
Aufgaben, Zusammensetzung, Definition des Vorstands, Wahl-, Vertretungs- und Stimmrecht, Ausscheiderregelung, Geschäftsordnung bei Vorstandssitzungen, Namen siehe Anlage 1.
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassier
- Schriftführer
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein alleine, der 2. Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertritt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so übernimmt dessen Tätigkeit eines der verbleibenden Vorstandsmitglieder.
Ferner bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit das Geschäftsjahr. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte im Einzelfall bis zu DM 15.000,- und die laufende Verwaltung selbstständig.
Grundstücke und die Aufnahme von Belastungen über DM 15.000,- bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses.
Diese Beschränkungen gelten vereinsintern, jedoch nicht gegenüber Dritten.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine vorherige Mitteilung des Beschlussgegenstandes ist nicht erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Artikel VI
Aufgaben, Definition und Zusammensetzung des Vereinsausschusses, Wahlmodus und Sitzungsordnung. Namen siehe Anlage 2.
Der Vereinsausschuss besteht aus:
- Vorstand
- 1. Jugendvertreter
- 2. Jugendvertreter
- 1. Vorplattler
- 2. Vorplattler
- Fähnrich
- Vordreherin
- Musikwart
Soweit bei den einzelnen Sparten nichts anderes bestimmt ist, werden die Mitglieder des Vereinsausschusses gemeinsam mit dem Vorstand gewählt.
Aufgabe des Vereinsausschusses ist: Die Unterstützung und Mitwirkung bei den Vereinsgeschäften des Vorstands. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies verlangen.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden, ohne dass sie Stimmrecht haben.
Artikel VII
Aufgaben und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, Wahlmodalitäten, aktives und passives Wahlrecht, Rechenschaftsberichte des Vorstandes, Beschlussfähigkeit und Revisionswesen.
Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wählt den Vereinsvorstand und den Vereinsausschuss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
In derselben erfolgt der Rechenschaftsbericht über die Tätigkeiten des Vereins durch den 1. Vorsitzenden sowie über die Einnahmen und Ausgaben durch den Kassier. Der Schriftführer führt das Mitgliederverzeichnis und führt Protokoll über die Tätigkeiten des Vereins.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr das 17. Lebensjahr vollenden werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes und den Vereinsausschuss, über Satzungsänderungen und alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die zwei Kassenprüfer, die Vereinsmitglieder sein müssen und dem Vereinsausschuss nicht angehören dürfen, haben der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung Bericht zu erstatten.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Diese erfolgt in Form, dass die Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag in der Zeitung „Tölzer Kurier“ bekannt gemacht wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet sie mit einfacher Mehrheit.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von 1/4 aller seit einem Jahr dem Verein angehörenden, stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss von mindestens sieben Vereinsausschussmitgliedern einzuberufen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Alle an dieser Versammlung anwesenden Mitglieder haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen.
Artikel VIII
Beitragszahlungen und Beitragsbefreiung, Vereinsausschluss nach Beitragsrückstand.
Jedes Mitglied ist zur jährlichen Zahlung der Vereinsbeiträge verpflichtet. Rückstände des Vereinsbeitrags ohne begründete Entschuldigung haben den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge, spätestens nach drei Jahren. Ehrenmitglieder und Rentner sowie Burschen, die den Wehrdienst ableisten, können vom Vereinsbeitrag befreit werden.
Artikel IX
Vereinsausschluss durch den Vorstand, freiwilliger Austritt.
Jede Ausschließung eines Mitgliedes muss vorher allen im Vorstand tätigen bekannt sein. Nach dessen Meinung ist die Ausschließung zu vollziehen oder zu unterlassen.
Freiwilliger Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum Schluss des Vereinsjahres durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Artikel X
Religiöser Ursprung und Charakter, Regelung bei Beerdigungen.
Nach dem Ursprung und getreu seiner Überlieferung bleibt dem Verein der religiöse Charakter gewahrt, dieser ist sogar als sein Grundzug zu erkennen. Wenn ein Vereinsmitglied stirbt, so gibt der Verein mit der Fahne bei der Beerdigung das letzte Geleit. Auch wird für das verstorbene Mitglied eine hl. Messe gelesen.
Artikel XI
Vereinsauflösung und anschließende Vermögensverwendung.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, wenn noch sieben Mitglieder für die Erhaltung stimmen, kann derselbe nicht aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Jachenau. Es ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, insbesondere der Pflege und Erhaltung heimatlichen Brauchtums in der Gemeinde Jachenau.
Artikel XII
Beschlussfassung der Satzung gemäß Artikel VII der Satzung und Mandatserteilung zum Eintrag des Vereins in das Vereinsregister.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 31. Mai 1993 von den anwesenden Mitgliedern des Vereins anerkannt und genehmigt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. Mai 1993 wurde der
Verein am 06.07.1993 unter dem Namen GEBIRGSTRACHTENVEREIN JACHENAU E. V. mit der Vereinsregisternummer 0520 in das Vereinsregister eingetragen.
Ort und Datum der Errichtung, Ausfertigung von acht Mitgliedern.
Jachenau, den 31. Mai 1993.
- Benedikt Fischer
1. Vorsitzender - Johann Schwaiger sen.
2. Vorsitzender - Rudolf Albert
Geistlicher Rat
Pfarrer der Gemeinde Jachenau - Kaspar Danner sen.
1. Bürgermeister der Gemeinde Jachenau - Georg Kiefersauer
2. Bürgermeister der Gemeinde Jachenau - Josef Schalch
Ehrenmitglied - Josef Happach
Ehrenmitglied - Anton Mayr
Kassier
Anlage 1:
Name und Anschrift der
Mitglieder des Vorstandes des
GEBIRGSTRACHTENVEREINS JACHENAU E.V.
Gemäß Artikel V der Satzung vom
31. Mai 1993
1. Vorsitzender
Andreas Orterer
Rechen 18
83676 Jachenau
2. Vorsitzender
Josef Schwaiger
Bäcker 18
83676 Jachenau
1. Kassiererin
Brigitte Wolf
Höfen 21 1/3
83676 Jachenau
Schriftführerin
Stefanie Willibald
Wieden 14
83676 Jachenau
Anlage 2:
Name und Anschrift der
Mitglieder des Vereinsausschusses des
GEBIRGSTRACHTENVEREINS JACHENAU E.V.
Gemäß Artikel VI der Satzung vom
31. Mai 1993
Jugendvertreter
Jakob Kohlhauf jun.
Höfen 18 1/3
83676 Jachenau
1. Vorplattler
Josef Ortlieb
Bäcker 11
83676 Jachenau
2. Vorplattler
Christian Danner
Höfen 21 1/2
83676 Jachenau
Fähnrich
Anton Kohlhauf
Höfen 18 1/3
83676 Jachenau
Vordreherin
Anna Oswald
Kircheggarten5
83676 Jachenau
Sowie alle VORSTANDSMITGLIEDER gemäß Anlage 1.